Satzung der Deutschen Coaching Gesellschaft e. V. (DCG)

(1)    Die Gesellschaft führt den Namen “Deutsche Coaching Gesellschaft e.V. (DCG)”, im Folgenden “DCG” genannt.

(2)    Der Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg.

(1)    Die DCG ist ein Fachverband für Business Coaching in Deutschland. Sie hat insbesondere folgende Ziele und Aufgaben:
(a)    Die DCG fördert das Ansehen von Coaches und vertieft die Kenntnisse über Coaching in der Öffentlichkeit.

(b)    Das Ziel der DCG ist die Förderung der gesamten Coaching-Branche im Hinblick auf Interdisziplinarität, Praxisrelevanz, Forschung und Lehre.

(c)    Die DCG fördert die Aus- und Weiterbildung von Coaches.

(d)    Die DCG informiert und unterstützt ihre Mitglieder in beruflichen Fragen, verpflichtet sie auf fachgerechte Berufsausübung und fördert den Erfahrungsaustausch.

(e)    Die DCG trägt zur wissenschaftlichen Durchdringung von Coaching bei.

(f)    Die DCG fördert die Integration von neuen Ergebnissen wissenschaftlicher Forschung in der Coaching Aus- und Weiterbildung im Rahmen der DCG-Akademie.

(g)    Die DCG definiert und entwickelt verbindliche Qualitätskriterien für Coachs und Coach-Ausbilder.

(h)    Die DCG führt Prüfungen zur Verleihung von Qualifikationsbezeichnungen der DCG durch.

(2)    Die DCG ist unabhängig und überparteilich.

(3)    Die DCG strebt die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen an, deren Zweck unmittelbar den Aufgaben und Zielen der DCG dient.

(4)    Die DCG vernetzt Interessenten mit geeigneten Coaching-Anbietern (Mitglieder).

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Heidelberg. Es ist ausschließlich und unmittelbar zur Förderung sozialer Einrichtungen zu verwenden.

  •  Alle Mitglieder verpflichten sich zur jederzeitigen Einhaltung, Wertschätzung und aktiven Demonstration der ethischen Grundsätze und Verhaltensregeln gegenüber Kunden, Kollegen und der allgemeinen Öffentlichkeit. Im Falle einer Nichtachtung dieser ethischen Grundsätze und Verhaltensnormen, besteht gegenseitiges Einvernehmen darüber, dass die DCG die Mitgliedschaft kündigt bzw. die Zertifizierung entzieht.
  • Als Mitglied und Coach vertrete ich aus Überzeugung alle ethischen Grundsätze und Verhaltensregeln aktiv in der allgemeinen Öffentlichkeit. Ich verpflichte mich, Verletzungen dieser Grundsätze und Verhaltensregeln durch andere gegenüber Kunden in angemessener Art und Weise entgegen zu wirken.
  • Als Coach stelle ich mich und meine Fähigkeiten und Qualifikationen Kunden gegenüber in angemessener Weise dar. Ich vermeide alles, was dem Berufstand Coaching Schaden zufügen könnte und trete aktiv für eine größere Akzeptanz von Coaching in der allgemeinen Öffentlichkeit ein.
  • Ich bin mir als Coach meiner besonderen Verantwortung hinsichtlich meiner Kunden bewusst. Ich trage dieser Verantwortung Rechnung durch meine kontinuierliche persönliche Weiterentwicklung und dem Verlangen, stets nach dem besten Ergebnis für meine Kunden zu streben.
  • Als Coach stelle ich sicher, dass Kunden bereits am Anfang einer Coaching-Beauftragung, in der Regel während des Erstgesprächs, die Vertrags- und Rahmenbedingungen beider Seiten verstehen und akzeptieren. Ich werde alle getroffenen Vereinbarungen, schriftlicher und mündlicher Art, einhalten.
  • Als Coach behandle ich sämtliche Informationen meiner Kunden absolut vertraulich, es sei denn der Kunde hat mir explizit eine Autorisierung erteilt, Informationen (anonymisiert) weiter zu geben, etwa im Rahmen einer Supervision oder die Verwendung seines Namens als Referenz.
  • Als Coach bin ich dem Kunden jederzeit gegenüber authentisch, wertschätzend und aufrichtig. Ich werde weder unrealistische Ergebnisse in Aussicht stellen, noch das Coaching unangemessen für meinen persönlichen Vorteil verlängern.
  • Grundsätzlich verpflichte ich mich, Interessenskonflikte zwischen meinen Interessen und denen meines Kunden zu vermeiden. Ein Interessenkonflikt kann insbesondere im Business-Kontext durch die Konstellation von Klient-Coach-Auftraggeber mit unterschiedlichen Interessen von Klient und Auftraggeber auftreten. Im Eintrittsfalle eines Konfliktes werde ich dies unverzüglich ansprechen und im gegenseitigen Einvernehmen und im bestmöglichen Interesse meines Kunden handhaben.
  • Ich werde meine Kompetenzen als Coach dem Kunden gegenüber transparent machen. Falls ich im Laufe einer Coaching-Beauftragung zu dem Schluss komme, dass mein Kunde/meine Kundin andere Kompetenzen benötigt, werde ich ihn/sie darauf hinweisen.
  • Ich werde meine Arbeit als Coach entsprechend der DCG-Definition von Coaching durchführen. Ich werde meine Kunden darüber informieren, dass ich mich den von der DCG festgelegten ethischen Grundsätzen und Verhaltensnormen verpflichtet fühle.
(1) Die DCG hat aktive und passive Mitglieder. Die aktiven Mitglieder sind stimmberechtigt, die passiven nicht. Alle konkreten Mitgliedsformen werden in einer separaten Mitglieds- und Beitragsordnung geregelt.

(2) Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

(1) Die aktiven und passiven Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu unterstützen und die ethischen Grundsätze und Verhaltensregeln der DCG gemäß § 4 der Satzung einzuhalten.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen der Gesellschaft zu nutzen. Stimmberechtigte Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 15. Februar eines Jahres im Voraus zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen neben dem Beitrag eine einmalige Aufnahmegebühr. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr wird durch den Vorstand festgesetzt. Änderungen der Beiträge bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Hierbei genügt die einfache Mehrheit.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2006.

(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählte Mitglieder, die entsprechende Kenntnisse besitzen.

(4) Über die Verwendung von am Jahresende anfallenden Überschüssen bestimmt die aktiven Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Die Verwendung hat ausschließlich im Rahmen der Gesellschaftsaufgaben und -ziele (§ 2) zu erfolgen.

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
(a) Tod

(b) Streichung von der Mitgliederliste

(c) Austritt

(d) Ausschluss

(e) Auflösung der DCG

(2) Der Austritt kann nur jeweils zum Jahresende erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich spätestens mit einer Dreimonatsfrist zum Jahresende gemeldet werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Rückstand ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4) Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser liegt insbesondere dann vor:
(a) wenn ein Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Satzung oder die Interessen der DCG verstößt;

(b) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb der DCG insbesondere bei Straffälligkeit und bei Schädigung des öffentlichen Ansehens der DCG.

(5) Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung per Einschreiben mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied mit einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Vorstandsbeschlusses Widerspruch einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung des Widerspruchs eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

Die Organe der Gesellschaft sind:

1. der Vorstand

2. der wissenschaftliche Beirat

3. die Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand der DCG besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Finanzvorstand, dem Schriftführer und den Fachreferenten.

(2) Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von drei Jahren von den aktiven Mitgliedern gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, übernehmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Aufgaben kommissarisch oder benennen ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der DCG zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ oder einem Gremium der DCG übertragen worden sind. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung;

(b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

(c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

(d) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und über die Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste der DCG bzw. über den Ausschluss eines Mitglieds; diese Aufgabe kann einem Ausschuss übertragen werden

(e) Einsatz eines kommissarischen Vorstandes bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes.

(2) Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten die Gesellschaft zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied (3. Vorsitzender, Finanzvorstand oder Schriftführer) gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB). Sie haben dabei, soweit erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu handeln. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 5.000,00 ein einstimmiger Beschluss des Vorstands vorliegen muss.

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende einberuft; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder fristgerecht eingeladen sind und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Einladung zur Vorstandsversammlung kann jedes Vorstandsmitglied aussprechen. Sie ist schriftlich per E-Mail oder Fax den anderen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.

(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, die Satzung sieht etwas Anderes vor. Die Vorstandsversammlung wird vom ersten Vorsitzenden geführt. Im Falle seiner Verhinderung vom zweiten oder dritten Vorsitzenden. Falls die Vorstandsmitglieder in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit nicht einen Versammlungsleiter wählen, führt der 1. Vorsitzende die Vorstandsversammlung im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Für den Fall, dass die Satzung Einstimmigkeit vorsieht, so bezieht sich das auf Einstimmigkeit der anwesenden Vorstandsmitglieder, es sei denn, zwingendes Gesetzesrecht sieht etwas anderes vor.

(4) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

(1) Die Gründungsversammlung beruft einen wissenschaftlichen Beirat für die Dauer von zwei Jahren. Dieser hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands fachlich zu unterstützen.

(2) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens dreißig Mitgliedern.

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr;

(b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung;

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung ist jedes Jahr vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden oder einem sonstigen Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Ladefrist von drei Wochen durch schriftliche oder elektronische Einladung einzuberufen. Dabei sind die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung und Anträge auf Satzungsänderungen in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Gesellschaft schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes aktive Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. In der Ladung zur Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit, bereits zu einer zweiten Versammlung, die am selben Tag wie die erste stattfindet, geladen werden. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltungen sind als nicht abgegebene Stimmen zu werten. Bei Wahlen ist, wenn nicht die anwesenden Mitglieder einstimmig Abstimmung durch Handhebung beschlossen haben, eine schriftliche Abstimmung durch Handzettel erforderlich.

(4) Bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder über die Auflösung der Gesellschaft ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn über die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder über die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft zu beschließen ist.

(6) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Protokollführer und einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern unverzüglich zu übermitteln.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand spätestens sechs Wochen vor einer Mitgliederversammlung vorliegen.
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzuberufen. Die Aufgaben werden im einzelnen vom Vorstand festgelegt.
Der Vorstand beruft für konkrete Aufgaben, die sich aus den Zielen der Gesellschaft gemäß § 2 ergeben, Einzelpersonen, Fachkommissionen und Projektgruppen. Er definiert und terminiert deren Auftrag.
(1) Die Auflösung kann nur unter satzungsgemäßer Einberufung einer Mitgliederversammlung beschlossen mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen (§ 17 Abs. 4 ) beschlossen werden.

(2) Die Liquidation wird vom amtierenden Vorstand ausgeführt.

(3) Beschlüsse der Liquidation sind im Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff BGB) geregelt.

(4) Es wird dafür Sorge getragen, dass das restliche Gesellschaftsvermögen an die Stadt Heidelberg fällt, die es unmittelbar zur Förderung sozialer Einrichtungen zu verwenden hat.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderem Grund aufgelöst wird, oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Diese Form der  Satzung wurde in der Neukonsolidierungsversammlung vom 18. März 2015 errichtet und ist rechtskräftig.
Redaktionelle Änderungen, die zur Erfüllung behördlicher oder gerichtlicher Auflagen erforderlich sind, werden durch Beschluss des Vorstandes vorgenommen. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben.

Heidelberg, 18. März 2015